§ 6 VAbstG - Unterschriftsbogen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- VAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 115.3
(1) Die Unterschriften für die Volksinitiative sind auf Unterschriftsbögen nach amtlichem Muster abzugeben.
(2) Der Unterschriftsbogen muss enthalten
- 1.
eine Überschrift, aus der der Zweck der Unterschriftensammlung eindeutig hervorgeht,
- 2.
einen Eingangstext, der den vollständigen Wortlaut der Vorlage oder bei Vorlage eines Gesetzentwurfes den vollständigen Titel des begehrten Gesetzes und eine zusammenfassende, allgemein verständliche Beschreibung seines wesentlichen Inhalts sowie den Erklärungstext umfasst, dass den Unterzeichnern bei der Unterzeichnung Gelegenheit gegeben wurde, den vollständigen Gesetzentwurf samt Begründung einzusehen,
- 3.
die Angabe der Vertrauensperson,
- 4.
einen besonderen Vermerk auf dem Unterschriftsbogen, der die Voraussetzungen des Beteiligungsrechts (§ 2) sowie einen Hinweis enthält, dass die Unterzeichner mit ihrer Unterschrift das Vorliegen dieser Voraussetzungen in ihrer Person zusichern,
- 5.
die fortlaufende Nummerierung der Unterschriften auf den jeweiligen Unterschriftsbögen,
- 6.
den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift der Hauptwohnung der Unterzeichner in deutlich lesbarer Form,
- 7.
das Datum jeder Unterschriftsleistung,
- 8.
die persönlichen und handschriftlichen Unterschriften.
(3) Beteiligungsberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder wegen einer Behinderung an der Eintragung gehindert sind, können sich zur Eintragung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Beteiligungsberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Entscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Beteiligungsberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
(4) Amtliche Muster des Unterschriftsbogens werden auf Antrag von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zur Verfügung gestellt.