§ 19 ArchG - Rechtsetzung durch die Vertreterversammlung

Bibliographie

Titel
Architektengesetz (ArchG) 
Amtliche Abkürzung
ArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
70-10

(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen über die Wahl für die Vertreterversammlung enthalten. In ihnen ist zu regeln, für wie viele Mitglieder der Architektenkammer je ein Mitglied der Vertreterversammlung zu wählen ist; jede Fachrichtung muss mindestens durch ein Mitglied in der Vertreterversammlung vertreten sein. Die Satzung muss ferner Bestimmungen über die Wahl für den Vorstand enthalten; jede Fachrichtung soll mindestens durch ein Mitglied im Vorstand vertreten sein.

(3) Die Satzung muss ferner Bestimmungen treffen über

  1. 1.
    die Einberufung der Vertreterversammlung,
  2. 2.
    die Anzahl der Mitglieder des Vorstands,
  3. 3.
    die Amtsdauer und die vorzeitige Abberufung des Vorstands,
  4. 4.
    die Einberufung des Vorstands,
  5. 5.
    die Beschlussfähigkeit des Vorstands,
  6. 6.
    die Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplans (§ 28 Abs. 2 und 3),
  7. 7.
    die Anzahl und die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (§ 28 Abs. 4 Satz 2),
  8. 8.
    die Art der Bekanntmachungen.

(4) Durch die Satzung können örtliche Untergliederungen der Architektenkammer gebildet werden.

(5) Die Vertreterversammlung beschließt ferner durch Satzung

  1. 1.

    die Berufsordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 3),

  2. 2.

    die Beitragsordnung (§ 29 Abs. 2),

  3. 3.

    die Kostenordnungen (§ 29 Abs. 1),

  4. 4.

    die Sachverständigen- und Sachverständigenprüfungsordnung (§ 15 Nr. 9),

  5. 5.

    die Anforderungen an die praktische Tätigkeit und das Berufspraktikum (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), deren Bewertung, die Berücksichtigung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums sowie Leitlinien im Rahmen der Vorgaben der Artikel 3, 46 und 55a der Richtlinie 2005/36/EG, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist,

  6. 6.

    die Anforderungen an die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 5 Abs. 4 und 5).

(6) Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.