§ 9 BVOBeihilfe bei Pflegebedürftigkeit

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-14 1

(1) Bei Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für die von Ärzten begründet als notwendig bescheinigte Behandlungspflege beihilfefähig; § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 ist anzuwenden. Die Aufwendungen für die nach Absatz 8 als notwendig festgestellte häusliche Pflege (Grundpflege und zusätzlich hauswirtschaftliche Versorgung), für teilstationäre oder stationäre Pflege sind nach den folgenden Absätzen beihilfefähig, soweit nicht nach Absatz 4 eine pauschale Beihilfe zusteht.

(2) Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Erforderlich ist mindestens, dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Die Pflegebedürftigen sind einer der Stufen nach § 15 SGB XI zuzuordnen.

(3) Die Aufwendungen für häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte in dem als notwendig festgestellten Umfang der Pflege sowie für teilstationäre Pflege einschließlich der Fahrkosten sind entsprechend den Pflegestufen des § 15 SGB XI beihilfefähig für Pflegebedürftige

  1. 1.
    der Stufe 1
    bis zu 750 DM monatlich,
  2. 2.
    der Stufe 2
    bis zu 1.800 DM monatlich,
  3. 3.
    der Stufe 3
    bis zu 2.800 DM monatlich.

Bei außergewöhnlich hohem Pflegebedarf sind auch Aufwendungen für zusätzliche Pflege unter Anrechnung eines Selbstbehalts beihilfefähig. Der Selbstbehalt beträgt 300 DM monatlich bei Beihilfeberechtigten mit mindestens einem nach § 3 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Angehörigen; bei Beihilfeberechtigten ohne berücksichtigungsfähige Angehörige sind 30 vom Hundert der in Absatz 9 Satz 1 Nr. 2 genannten Bruttobezüge und Renten als Selbstbehalt abzusetzen. Werden nicht mindestens die Voraussetzungen der Pflegestufe 2 erfüllt, so sind die Aufwendungen nach Satz 2 nur bis zu höchstens einem Viertel der Kosten einer Berufspflegekraft nach Verg. Gr. Kr. V der Anlage 1 b zum BAT als notwendig anzusehen. Bei einer Pflege durch nahe Angehörige sind die Aufwendungen im Rahmen der Sätze 1 bis 4 nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 beihilfefähig; besteht danach kein Beihilfeanspruch, findet Absatz 4 Anwendung.

(4) Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegepersonen (§ 19 SGB XI) wird eine Pauschalbeihilfe ohne Nachweis von Aufwendungen gewährt. Sie richtet sich nach den Pflegestufen des § 15 SGB XI und beträgt entsprechend § 37 Abs. 1 SGB XI monatlich

  1. 1.
    in Stufe 1
    400 DM,
  2. 2.
    in Stufe 2
    800 DM,
  3. 3.
    in Stufe 3
    1.300 DM.

Wird die Pflege nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, so ist die Pauschalbeihilfe entsprechend zu kürzen, dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen. Für Personen, die danach nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abgesichert sind, werden die Leistungen nach Satz 2 zur Hälfte gewährt.

(5) Wird die Pflege nur teilweise durch Pflegekräfte oder teilstationär (Absatz 3), im Übrigen durch geeignete Pflegepersonen (Absatz 4) erbracht, wird die Beihilfe nach Absatz 4 anteilig insoweit gewährt, als die Obergrenzen nach Absatz 3 nicht ausgeschöpft sind.

(6) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte erhalten, wird in den Fällen des Absatzes 3 in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt, soweit der Gesamtwert die nach Absatz 3 beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigt; § 5 Abs. 3 und § 14 sind hierbei nicht anzuwenden. Über den Gesamtwert hinausgehende Aufwendungen bleiben im Rahmen des Absatzes 3 beihilfefähig.

(7) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden oder ist häusliche und teilstationäre Pflege nicht ausreichend möglich, so sind die Aufwendungen für stationäre Pflege beihilfefähig. Absatz 6 gilt für Personen mit Anspruch nach § 28 Abs. 2 SGB XI sinngemäß.

(8) Die Beihilfestelle entscheidet über die Pflegebedürftigkeit und die Beihilfe. Erforderlich ist eine Erhebung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit durch ein medizinisches Gutachten, das zu dem Vorliegen der Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist die von der Versicherung festgestellte Pflegestufe auch für die Beihilfe bindend, im Übrigen ist auf Grund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden; Kostenanteile für die Erstellung dieses Gutachtens werden nicht erstattet. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Feststellung einer höheren Pflegestufe bei der Beihilfestelle oder Pflegeversicherung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

(9) Aus Anlass einer wegen Pflegebedürftigkeit notwendigen stationären Unterbringung in Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalten sowie Pflegeheimen sind neben anderen beihilfefähigen Aufwendungen zusätzlich die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zum niedrigsten Satz in den für die Unterbringung in Betracht kommenden öffentlichen oder freien gemeinnützigen Anstalten oder Pflegeheimen am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung insoweit beihilfefähig, als sie monatlich folgende Beträge übersteigen:

  1. 1.
    Bei Beihilfeberechtigten mit einem Angehörigen 400 DM, mit zwei Angehörigen 350 DM, mit drei Angehörigen 300 DM, mit mehr als drei Angehörigen 250 DM, wobei diese Sätze für jede Person gelten, wenn mehr als eine Person untergebracht ist,
  2. 2.
    bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige oder bei gleichzeitiger Unterbringung des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen 70 vom Hundert der in § 2 Abs. 2 genannten Bruttobezüge sowie der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes.

Voraussetzung ist, dass die stationäre Unterbringung nach Absatz 7 Satz 1 notwendig ist. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die nach § 3 Abs. 1 berücksichtigungsfähig sind. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b beihilfefähig sind, wenn sie mit den in § 5 Abs. 4 Nr. 9 genannten Einrichtungen oder Maßnahmen zusammenhängen oder wenn die Unterbringung im Rahmen einer stationären Behandlung (§ 6 Abs. 1 Nr. 6, § 7) oder Kur (§ 8) oder von ähnlichen Maßnahmen erfolgt.

(10) Aufwendungen für Hilfsmittel zur Linderung von Beschwerden, zur Erleichterung der Pflege oder der selbstständigen Lebensführung des Pflegebedürftigen sind nach Maßgabe der Anlage beihilfefähig; Absatz 6 gilt für Personen mit Anspruch nach § 28 Abs. 2 SGB XI sinngemäß.