§ 205 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Der Minister für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang die Beamten, denen Lehraufgaben an den Hochschulen übertragen sind, im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet sind. Dies gilt auch für in diesem Abschnitt nicht genannte Beamtengruppen.
(2) Bei der Regelung der Lehrverpflichtung ist die Belastung durch andere Dienstaufgaben zu berücksichtigen. Soweit es zum Zwecke der erschöpfenden Nutzung der Lehrkapazität erforderlich ist, soll die Lehrverpflichtung auf Grund der vertretbaren Höchstbelastung der Beamten in der Lehre festgelegt werden.
(3) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Lehrverpflichtungen im Austausch zwischen mehreren Lehrenden oder im Ausgleich mit den eigenen Lehrverpflichtungen in mehreren Semestern erfüllt werden können, wenn das erforderliche Lehrangebot gewährleistet ist.