§ 80 AktG - Namensangabe

Bibliographie

Titel
Aktiengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4121-1

1Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen alle Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie der Sitz der Gesellschaft angegeben werden. 2Der Vorsitzende des Vorstands ist als solcher zu bezeichnen. 3Der Angabe bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.