Art. 29 BayWaldG - Durchführung der Forstaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- BayWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 7902-1-L
(1) Die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft erklärten Revierbeamten der Staatsforstverwaltung haben bei Ausübung forstaufsichtlicher Tätigkeit innerhalb des Forstamtsbezirks die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten. Sie müssen hierbei eine Dienstkleidung nach der jeweils geltenden Regelung und ein Dienstabzeichen tragen sowie einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben unberührt.