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Art. 29 BayWaldG - Durchführung der Forstaufsicht

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)
Amtliche Abkürzung
BayWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
7902-1-L

(1) Die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft erklärten Revierbeamten der Staatsforstverwaltung haben bei Ausübung forstaufsichtlicher Tätigkeit innerhalb des Forstamtsbezirks die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten. Sie müssen hierbei eine Dienstkleidung nach der jeweils geltenden Regelung und ein Dienstabzeichen tragen sowie einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben unberührt.