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§ 38 ViehVerkV - Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) 
Amtliche Abkürzung
ViehVerkV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7831-1-54-2

(1) Ein Tierhalter darf ein nach dem 9. Juli 2005 geborenes Schaf oder eine nach dem 9. Juli 2005 geborene Ziege in seinen Bestand nur übernehmen, soweit das Schaf oder die Ziege nach Artikel 4 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 jeweils in Verbindung mit § 34 Abs. 3 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schafes oder einer Ziege durch Transportunternehmen. Ein vor dem 10. Juli 2005 geborenes Schaf oder eine vor dem 10. Juli 2005 geborene Ziege darf ein Tierhalter in seinen Bestand nur übernehmen, soweit das Schaf oder die Ziege nach § 19d Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, gekennzeichnet ist.

(2) Es ist verboten, Kennzeichen nach § 34 Abs. 3 oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.