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§ 51 JGG - Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten

Bibliographie

Titel
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Amtliche Abkürzung
JGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
451-1

(1) 1Der Vorsitzende soll den Angeklagten für die Dauer solcher Erörterungen von der Verhandlung ausschließen, aus denen Nachteile für die Erziehung entstehen können. 2Er hat ihn von dem, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist, zu unterrichten, soweit es für seine Verteidigung erforderlich ist.

(2) (1)Der Vorsitzende soll auch Angehörige, den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertreter des Angeklagten von der Verhandlung ausschließen, soweit gegen ihre Anwesenheit Bedenken bestehen.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2003 (BGBl. I S. 178):
"Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2003 - 2 BvR 716/01 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 51 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes ist mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit die Vorschrift die Ausschließung von Personen erlaubt, die elterliche Verantwortung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes tragen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft."