§ 36 BeamtVG - Unfallruhegehalt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- BeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-25
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehaltes eines vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten gilt § 13 .
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um zwanzig vom Hundert. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2 und darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2 nicht übersteigen. Es darf nicht hinter fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.