§ 26 HIngG - Körperschaft des öffentlichen Rechts, Mitgliedschaften
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
- Amtliche Abkürzung
- HIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 50-51
(1) 1Die Ingenieurkammer Hessen ist eine landesunmittelbare selbstverwaltete Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie wird gebildet durch ihre Pflichtmitglieder. 3Ihr Sitz ist in Wiesbaden. 4Sie kann örtliche Untergliederungen bilden. 5Sie führt ein Dienstsiegel.
(2) Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer Hessen sind
- 1.
die in die von ihr geführten Berufsverzeichnisse eingetragenen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure und die eingetragenen Stadtplanerinnen und Stadtplaner,
- 2.
die in dem Verzeichnis bauvorlageberechtigter Ingenieurinnen und Ingenieure Eingetragenen,
- 3.
die nach § 12 Abs. 2 Satz 1 von ihr anerkannten Fachingenieurinnen und Fachingenieure und die berufsangehörigen Personen, denen eine zusätzliche Berufsbezeichnung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 zuerkannt wurde.
(3) 1Berufsgesellschaften und auswärtige Berufsangehörige sind keine Pflichtmitglieder. 2Auf Antrag können als freiwillige Mitglieder Ingenieurinnen und Ingenieure und Berufsgesellschaften nach Maßgabe einer Satzung aufgenommen werden.
(4) 1Wer als in Abs. 2 genannte berufsangehörige Person aus dem von der Ingenieurkammer Hessen geführten Berufsverzeichnis gestrichen wird, scheidet als deren Pflichtmitglied aus. 2Eine freiwillige Mitgliedschaft bleibt davon unberührt.
(5) 1Die Ingenieurkammer Hessen kann nach Maßgabe einer Satzung in der Ingenieurausbildung befindliche Personen als Mitglieder und kann fördernde Mitglieder aufnehmen. 2Diese haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können nicht in die Vertreterversammlung gewählt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)