§ 28 KrO - Kreispräsidentin oder Kreispräsident

Bibliographie

Titel
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Redaktionelle Abkürzung
KrO,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Der Kreistag wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretende. Die Wahl der oder des Vorsitzenden in der ersten Sitzung nach Beginn der Wahlzeit leitet das älteste Mitglied, die Wahl der Stellvertretenden leitet die oder der Vorsitzende. Scheidet die oder der Vorsitzende aus, leitet die oder der Stellvertretende die Wahl der oder des neuen Vorsitzenden. Die Stellvertretenden vertreten die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl. Ein Ausscheiden der oder des Vorsitzenden oder einer oder eines Stellvertretenden während der Wahlzeit gilt bis zur Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, längstens für die Dauer von fünf Monaten, als Verhinderung.

(2) Jede Fraktion kann verlangen, dass die oder der Vorsitzende des Kreistags und deren oder dessen Stellvertretende auf Vorschlag der nach Satz 2 vorschlagsberechtigten Fraktionen gewählt werden. In diesem Fall steht den Fraktionen das Vorschlagsrecht für die Wahl der oder des Vorsitzenden, der oder des ersten, zweiten usw. Stellvertretenden in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Für die Wahl gilt § 34 Abs. 1 entsprechend. Werden während der Wahlzeit eine oder mehrere Wahlstellen frei, gelten für die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers die Sätze 1 bis 3 entsprechend; dabei werden jeder Fraktion so viele Höchstzahlen gestrichen, wie am Tage des Freiwerdens Wahlstellen durch eine Fraktion besetzt sind. Steht das Vorschlagsrecht für eine Wahlstelle fest, wird die vorschlagsberechtigte Fraktion von diesem Zeitpunkt an bei der Feststellung des Vorschlagsrechts für weitere Wahlstellen so behandelt, als ob die Wahlstelle auf ihren Vorschlag besetzt worden sei.

(3) Die oder der Vorsitzende des Kreistags führt die Bezeichnung Kreispräsidentin oder Kreispräsident.

(4) Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident wird von dem ältesten Mitglied, die anderen Kreistagsabgeordneten werden von der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt. Scheidet die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident vor Ablauf der Wahlzeit aus, nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Verpflichtung und Einführung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers vor.

(5) Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident kann an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen; ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(6) Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident und deren oder dessen Stellvertretende bleiben bis zum Zusammentritt des neu gewählten Kreistags tätig.

(7) Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident vertritt den Kreistag in gerichtlichen Verfahren.