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§ 43 RiG - Zuständigkeit des Dienstgerichts

Bibliographie

Titel
Saarländisches Richtergesetz Gesetz Nr. 858
Redaktionelle Abkürzung
RiG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Das Dienstgericht entscheidet

  1. 1.

    in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;

  2. 2.

    über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes);

  3. 3.

    bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

    1. a)

      Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),

    2. b)

      Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),

    3. c)

      Entlassung (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),

    4. d)

      Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des deutschen Richtergesetzes);

  4. 4.

    bei Anfechtung

    1. a)

      einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),

    2. b)

      der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,

    3. c)

      einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,

    4. d)

      der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,

    5. e)

      einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,

    6. f)

      einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes, Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung (§§ 3a, 3b).