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§ 6 AZRG-DV - Begründungstexte

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
Amtliche Abkürzung
AZRG-DV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-8-1

(1) 1Die Daten, bei deren Übermittlung Begründungstexte nach § 6 Abs. 5 des AZR-Gesetzes zu übersenden sind, ergeben sich aus Spalte A des Abschnitts III der Anlage zu dieser Verordnung. 2Begründungstexte sind unverzüglich zu übersenden.

(2) 1Die Registerbehörde bewahrt die Begründungstexte gesondert auf. 2Sie speichert im Register beim Datensatz des Betroffenen den Hinweis nach § 3 Nr. 8 des AZR-Gesetzes, dass der Begründungstext vorliegt.

(3) Die bei der Registerbehörde aufbewahrten Begründungstexte sind unverzüglich zu vernichten, sobald die Daten gelöscht werden, auf die sie sich beziehen.