§ 18 IFG - Beauftragter für das Recht auf Akteneinsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
- Amtliche Abkürzung
- IFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2010-3
(1) Zur Wahrung des Rechts auf Akteneinsicht und Informationszugang wird ein Beauftragter für das Recht auf Akteneinsicht bestellt. Diese Aufgabe wird vom Berliner Datenschutzbeauftragten wahrgenommen. Die Wahl und die Rechtsstellung des Beauftragten für das Recht auf Akteneinsicht richten sich nach den §§ 21 und 22 des Berliner Datenschutzgesetzes. Der Beauftragte führt die Amts- und Funktionsbezeichnung "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" in männlicher oder weiblicher Form.
(2) Jeder Mensch hat das Recht, den Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. In diesem Fall hat der Beauftragte die Befugnisse des § 24 des Berliner Datenschutzgesetzes.
(3) Der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit berichtet dem Abgeordnetenhaus entsprechend § 29 des Berliner Datenschutzgesetzes.