§ 45 KStG 1991 - Bescheinigung eines Kreditinstituts

Bibliographie

Titel
Körperschaftsteuergesetz 1991 (KStG 1991)
Amtliche Abkürzung
KStG 1991
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-4-4

(1) 1Ist die in § 44 Abs. 1 bezeichnete Leistung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft von der Vorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird sie für Rechnung der Körperschaft durch ein inländisches Kreditinstitut erbracht, so hat das Kreditinstitut dem Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. 2Die Leistung ist auch insoweit als Einnahme des Anteilseigners im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes auszuweisen, als für die Leistung Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt. 3Aus der Bescheinigung muß hervorgehen, für welche Körperschaft die Leistung erbracht wird.

(2) Ist die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen nicht in einem auf den Namen des Empfängers der Bescheinigung lautenden Wertpapierdepot bei dem Kreditinstitut verzeichnet, so hat das Kreditinstitut die Bescheinigung durch einen entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen.

(3) 1Über die nach Absatz 2 zu kennzeichnenden Bescheinigungen hat das Kreditinstitut Aufzeichnungen zu führen. 2Die Aufzeichnungen müssen einen Hinweis auf den Buchungsbeleg über die Auszahlung an den Empfänger der Bescheinigung enthalten.

(4) 1§ 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden. 2In den Fällen des § 44 Abs. 6 Satz 2 haftet das Kreditinstitut nicht.