§ 91 LMG NRW - Inkompatibilität
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LMG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) Den Organen der LfM dürfen nicht angehören:
- 1.Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2.Mitglieder der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Europarats, des Bundes oder eines Landes, es sei denn, sie sind nach § 93 Abs. 2 gewählt,
- 3.Kommunale Wahlbeamtinnen und -beamte, Bedienstete oberster Bundesbehörden, oberster Landesbehörden sowie Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
- 4.Rundfunkveranstalter, deren Gesellschafter und Organmitglieder und bei diesen in leitender Stellung Beschäftigte,
- 5.Betreiber einer Kabelanlage, deren Gesellschafter und Organmitglieder und bei diesen in leitender Stellung Beschäftigte,
- 6.Inhaber, Gesellschafter, Organmitglieder und Beschäftigte in leitender Stellung von Unternehmen, die mit einem in Nummer 4 oder 5 genannten Unternehmen verbunden sind (§ 15 Aktiengesetz),
- 7.Organmitglieder und Beschäftigte eines öffentlich-rechtlichen Veranstalters,
- 8.Gesellschafter, Organmitglieder und Beschäftigte eines mit einem öffentlich-rechtlichen Veranstalter verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz),
- 9.Beschäftigte der LfM und Organmitglieder und Beschäftigte anderer Landesmedienanstalten,
- 10.Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige, Personen, für die eine Betreuung bestellt ist,
- 11.Personen, die die Fähigkeit verloren haben, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden.
(2) Treten nachträglich die Voraussetzungen nach Absatz 1 ein, endet das Amt des Organmitglieds an dem Tag, an dem sie eingetreten sind.
(3) Die Feststellungen nach Absatz 1 trifft die Medienkommission.