§ 71 SVWO - Ermittlung des Wahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
- Amtliche Abkürzung
- SVWO
- Normtyp
- Satzung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 827-6-3
(1) § 58 Abs. 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend.
(2) 1Die auf eine Vorschlagsliste entfallenen Sitze werden von den Bewerbern in der Reihenfolge besetzt, in der sie in der Vorschlagsliste aufgeführt sind. 2Sobald in den Gruppen der Arbeiter und der Angestellten ein Drittel der Sitze mit Bewerbern besetzt ist, die nicht Versichertenälteste sind, werden die noch unbesetzten Sitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die Versichertenälteste sind. 3Sobald in der Gruppe der Arbeitgeber insgesamt ein Drittel der Sitze mit Beauftragten (§ 51 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) besetzt ist, werden die noch unbesetzten Sitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die nicht Beauftragte sind. 4Über die Zuteilung des letzten Sitzes, der innerhalb des ersten Drittels der Sitze liegt, entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das der Vorsitzende des Wahlausschusses zieht.
(3) 1Der Bundeswahlbeauftragte erhält eine Abschrift der Niederschrift. 2§ 58 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.