§ 9 EglG - Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
- Amtliche Abkürzung
- EglG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 24 4
(1) Träger der Übergangswohnheime und Ausweichunterkünfte ist das Land. Die Einrichtungen werden von den unteren Eingliederungsbehörden im Namen des Landes errichtet, verwaltet und betrieben. Die Land- und Stadtkreise stellen das hierfür notwendige Personal.
(2) Für die Festlegung der Unterbringungsplätze je Übergangswohnheim sind pro Person 4,5 Quadratmeter Wohn- und Schlaffläche zuzüglich der Gemeinschaftsräume (Belegungsdichte) zu Grunde zu legen. Über Zulässigkeit und Bedingungen einer Ausweichunterbringung entscheidet die oberste Eingliederungsbehörde.
(3) Alle von einer unteren Eingliederungsbehörde betriebenen Übergangswohnheime und Ausweichunterkünfte gelten als eine einheitliche Einrichtung.