§ 9a SFischG - Regeplan
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
- Amtliche Abkürzung
- SFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Für einen Fischereibezirk hat der Fischereiausübungsberechtigte bis zum 31, Dezember 2001 einen Hegeplan aufzustellen. Im Plan sind Bestimmungen zu treffen über:
- 1.Maßnahmen zur Ermittlung des Fischbestandes und seiner Nahrungsgrundlage sowie zur Feststellung des Gewässerzustandes und der natürlichen Ertragsfähigkeit des Gewässers,
- 2.Maßnahmen zur Erhaltung des Fischbestandes, Wiederherstellung und Verbesserung der Fischgewässer und des Fischbestandes sowie zur Durchführung des Fischbesatzes,
- 3.das Ausmaß der Fischerei unter Berücksichtigung der Fischereirechte und unter Berücksichtigung der nach Nummer 1 getroffenen Feststellungen,
- 4.die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes,
- 5.die statistische Erfassung der Fänge,
- 6.Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer,
- 7.gemeinschaftliches Fischen.
Der Hegeplan wird für einen Zeitraum von fünf Jahren aufgestellt. ,
(2) Die Hegepläne sollen mit den Hegeplänen in den angrenzenden Fischereibezirken abgestimmt werden. Sie bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die in den Hegeplänen festgesetzten Maßnahmen nicht geeignet sind, den Fischbestand nachhaltig zu sichern und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu gewährleisten.
(3) Wird nach dem 31. Dezember 2001 nicht bis zum ersten Februar eines, Jahres ein Hegeplan aufgestellt oder wird dieser aus Gründen, die von dem Fischereiausübungsberechtigten zu vertreten sind, nicht genehmigt, so kann die Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem Monat den Hegeplan auf Kosten des Pflichtigen aufstellen oder aufstellen lassen. Bis zur Aufstellung des Hegeplanes ruht die Fischereiausübung.
(4) Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus dem Hegeplan trotz Fristsetzung nicht, kann die Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.