§ 14 JAPO - Beginn und Ende
Bibliographie
- Titel
- Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 315-1-1
(1) Die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgt zu dem auf den 1. Mai und 1. November eines jeden Jahres folgenden ersten Arbeitstag.
(2) Der Antrag auf Aufnahme (§ 6 Abs. 3 Satz 1 JAG) muss unter Verwendung des amtlichen Vordruckes spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Termin bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eingegangen sein. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
ein unterschriebener Lebenslauf,
- 2.
zwei mit Namen versehene Lichtbilder,
- 3.
eine Abschrift der Geburtsurkunde sowie gegebenenfalls der Eheurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde und der Geburtsurkunden der Kinder,
- 4.
der Nachweis der Hochschulreife oder der fachbezogenen Studienberechtigung,
- 5.
eine amtlich beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die erste Prüfung, gegebenenfalls mit einem Nachweis über eine frühzeitige Ablegung (§ 5 Abs. 5 JAG),
- 6.
Nachweise über abgeleistete Dienste im Sinne des § 224a Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241, BS 2030-1) in der jeweils geltenden Fassung,
- 7.
Nachweise zu den Härtegesichtspunkten nach § 5 der Landesverordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 13. Dezember 2000 (GVBl. S. 569, BS 315-1-3) in der jeweils geltenden Fassung und
- 8.
eine Erklärung, dass ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung bei der zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragt wurde.
Später eingehende oder unvollständige Anträge werden bis zum nächstfolgenden Aufnahmetermin zurückgestellt; bleiben jedoch im laufenden Aufnahmeverfahren Ausbildungsplätze unbesetzt, so können solche Anträge ausnahmsweise noch zum bevorstehenden Aufnahmetermin berücksichtigt werden.
(3) Wer die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft, wird nicht in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen. Gleiches gilt, wenn in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers ein Beendigungsgrund entsprechend § 24 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung vorliegt.
(4) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar scheidet aus dem juristischen Vorbereitungsdienst aus
- 1.
mit Ablauf des Monats, in dem die zweite juristische Staatsprüfung bestanden worden ist,
- 2.
mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm mitgeteilt wird, dass die zweite juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden worden ist, oder
- 3.
spätestens mit Ablauf des sechsten Monats nach Ablauf des Monats, in dem die zweite juristische Staatsprüfung erstmals vollständig hätte abgelegt werden, können.
In besonderen Härtefällen kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Satz 1 Nr. 3 Ausgeschiedene für die Dauer von bis zu sechs Monaten wieder in den juristischen Vorbereitungsdienst aufnehmen; die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist zu entlassen, wenn die den Härtefall begründenden Umstände weggefallen sind.
(5) Wer die zweite juristische Staatsprüfung zum ersten Mal in Rheinland-Pfalz nicht bestanden hat, kann einen Ergänzungsvorbereitungsdienst von bis zu sechs Monaten ableisten.
(6) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ihre oder seine Entlassung verlangen. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Der juristische Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, für den die Entlassung beantragt wurde.
(7) In den Fällen des § 6 Abs. 6 JAG sind bei der Entlassung folgende Fristen einzuhalten:
bei einer Dauer des juristischen Vorbereitungsdienstes
1. | bis zu drei Monaten | zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats, |
---|---|---|
2. | von mehr als drei Monaten | ein Monat zum Ende eines Kalendermonats, |
3. | von mindestens einem Jahr | sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres |
Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).