§ 117 HSchG - Ausschüsse

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Der Landeselternbeirat kann zu seiner Beratung Ausschüsse für die in ihm vertretenen Schulformen bilden.

(2) 1Den Ausschüssen gehören die Mitglieder des Landeselternbeirates, die die betreffende Schulform vertreten, und ihre Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter an. 2Der Landeselternbeirat kann in besonderen Ausnahmefällen weitere Eltern in diese Ausschüsse berufen.