§ 11 BbgSpkG - Mitglieder des Verwaltungsrats

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Amtliche Abkürzung
BbgSpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
762-6

(1) Die Vertretung des Gewährträgers bestellt für die Dauer ihrer Wahlperiode die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 . § 44 Abs. 6 und 10 der Landkreisordnung sowie § 50 Abs. 6 und 10 der Gemeindeordnung finden entsprechende Anwendung. Bestellt werden können sachkundige Bürger. Bis zu zwei Drittel von ihnen können der Vertretung des Gewährträgers angehören; die übrigen Mitglieder müssen für die Vertretung des Gewährträgers wählbar sein. Die Vertretung des Gewährträgers bestimmt vor jeder Amtsperiode die Zahl der aus ihrer Mitte zu bestellenden Mitglieder. Für die Gruppe der der Vertretung des Gewährträgers angehörenden weiteren Mitglieder und für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder werden für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter oder unter Festlegung ihrer Reihenfolge zwei Stellvertreter in für jede Gruppe getrennten Verfahren bestellt. Diese werden zu allen Sitzungen eingeladen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wählt die Vertretung des Gewährträgers einen Nachfolger.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 werden von den Beschäftigten der Sparkasse für die Dauer der Wahlperiode der Vertretung des Gewährträgers in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sind nicht wahlberechtigt. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigen unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften von 20 Wahlberechtigten.

(3) Für die Gruppe der Beschäftigten wird für den Fall der Verhinderung die gleiche Zahl von Stellvertretern gewählt, wie für eine Gruppe der weiteren Mitglieder. Gewählt sind die Bewerber um einen Sitz im Verwaltungsrat, auf die nach den gewählten Beschäftigten die meisten Stimmen entfallen. Bei zwei Stellvertretern ist die von ihnen bei der Wahl zum Verwaltungsrat erreichte Stimmenzahl für die Reihenfolge der Stellvertretung maßgebend. Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, so rücken die Bewerber nach, die bei der Wahl zum Verwaltungsrat nach den gewählten Mitgliedern oder nach den Stellvertretern die meisten Stimmen erhalten haben.

(4) Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Stimmabgabe, Feststellung des Wahlergebnisses und das weitere Wahlverfahren sowie das Nachrücken von Ersatzmitgliedern durch Rechtsverordnung zu regeln.