§ 114 LWG - Planfeststellung, Bewilligung, Erlaubnis nach § 27 Abs. 2
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Für die Planfeststellung gelten die §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit folgender Maßgabe:
- 1.Es sind nicht anzuwenden: § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 75 Abs. 2 und 3 und § 76.
- 2.In Anwendung des § 73 Abs. 6 Satz 6 gilt auch § 67 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
- 3.Für die Auslegung nach § 73 Abs. 3 genügt bei verbandsangehörigen Gemeinden die Auslegung bei der Verbandsgemeindeverwaltung.
- 4.Die Nachprüfung der Planfeststellung in einem Vorverfahren entfällt nicht nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 70.
- 5.Sind Privatrechte streitig, so kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.
(2) Für das Bewilligungsverfahren und das Verfahren für eine Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 gilt Absatz 1 mit folgender Maßgabe entsprechend:
- 1.
Außer den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bestimmungen sind auch § 75 Abs. 1 und 4 sowie § 77 VwVfG nicht anzuwenden.
- 2.
Der Bescheid hat auch folgende Angaben zu enthalten:
- a)
die genaue Bezeichnung des erlaubten oder bewilligten Rechts nach Art, Umfang und Zweck des der Benutzung zu Grunde liegenden Plans,
- b)
Bedingungen und Auflagen, soweit die Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
- c)
die Entscheidung über Einwendungen, die in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt werden konnten,
- d)
die Entscheidung über eine Entschädigung, soweit deren Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
- e)
die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens,
- f)
die Geltungsdauer.