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§ 114 LWG - Planfeststellung, Bewilligung, Erlaubnis nach § 27 Abs. 2

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Für die Planfeststellung gelten die §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit folgender Maßgabe:

  1. 1.
    Es sind nicht anzuwenden: § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 75 Abs. 2 und 3 und § 76.
  2. 2.
    In Anwendung des § 73 Abs. 6 Satz 6 gilt auch § 67 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
  3. 3.
    Für die Auslegung nach § 73 Abs. 3 genügt bei verbandsangehörigen Gemeinden die Auslegung bei der Verbandsgemeindeverwaltung.
  4. 4.
    Die Nachprüfung der Planfeststellung in einem Vorverfahren entfällt nicht nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 70.
  5. 5.
    Sind Privatrechte streitig, so kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.

(2) Für das Bewilligungsverfahren und das Verfahren für eine Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 gilt Absatz 1 mit folgender Maßgabe entsprechend:

  1. 1.

    Außer den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bestimmungen sind auch § 75 Abs. 1 und 4 sowie § 77 VwVfG nicht anzuwenden.

  2. 2.

    Der Bescheid hat auch folgende Angaben zu enthalten:

    1. a)

      die genaue Bezeichnung des erlaubten oder bewilligten Rechts nach Art, Umfang und Zweck des der Benutzung zu Grunde liegenden Plans,

    2. b)

      Bedingungen und Auflagen, soweit die Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,

    3. c)

      die Entscheidung über Einwendungen, die in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt werden konnten,

    4. d)

      die Entscheidung über eine Entschädigung, soweit deren Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,

    5. e)

      die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens,

    6. f)

      die Geltungsdauer.