§ 10 VermG - Bewegliche Sachen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VermG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- III-19
(1) Wurden bewegliche Sachen verkauft und können sie nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 nicht zurückgegeben werden, steht den Berechtigten ein Anspruch in Höhe des erzielten Erlöses gegen den Entschädigungsfonds zu, sofern ihm der Erlös nicht bereits auf einem Konto gutgeschrieben oder ausgezahlt wurde.
(2) Wurde bei der Verwertung einer beweglichen Sache kein Erlös erzielt, hat der Berechtigte keinen Anspruch auf Entschädigung.