§ 11 LBKG - Hauptamtliche Feuerwehrangehörige
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- LBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 213-50
(1) Die Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr müssen Beamte sein. Hauptamtliche Angehörige der freiwilligen Feuerwehr sollen Beamte sein, wenn ihre Aufgaben denjenigen der Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechen; auf sie findet § 216 des Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Für hauptamtliche Angehörige der freiwilligen Feuerwehr, die nicht Beamte sind, endet der Einsatzdienst mit Vollendung des 60. Lebensjahres.