§ 11 LBKG - Hauptamtliche Feuerwehrangehörige

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
Amtliche Abkürzung
LBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
213-50

(1) Die Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr müssen Beamte sein. Hauptamtliche Angehörige der freiwilligen Feuerwehr sollen Beamte sein, wenn ihre Aufgaben denjenigen der Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechen; auf sie findet § 216 des Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Für hauptamtliche Angehörige der freiwilligen Feuerwehr, die nicht Beamte sind, endet der Einsatzdienst mit Vollendung des 60. Lebensjahres.