§ 321a ZPO - Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Auf die Rüge der durch das Urteil beschwerten Partei ist der Prozess vor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn

  1. 1.
    eine Berufung nach § 511 Abs. 2 nicht zulässig ist und
  2. 2.
    das Gericht des ersten Rechtszuges den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

(2) 1Die Rüge ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Rügeschrift) zu erheben, der enthalten muss:

  1. 1.
    die Bezeichnung des Prozesses, dessen Fortführung begehrt wird;
  2. 2.
    die Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

2Die Rügeschrift ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht des ersten Rechtszuges einzureichen. 3Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, im Falle des § 313a Abs. 1 Satz 2 jedoch erst dann, wenn auch das Protokoll zugestellt ist.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. 3Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. 4Die Entscheidungen ergehen durch kurz zu begründenden Beschluss, der nicht anfechtbar ist.

(5) 1Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es den Prozess fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. 2Der Prozess wird in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. 3§ 343 gilt entsprechend.

(6) § 707 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.