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§ 14 ErbbauRG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
Amtliche Abkürzung
ErbbauRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
403-6

(1) Für das Erbbaurecht wird bei der Eintragung in das Grundbuch von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt. Im Erbbaugrundbuch soll auch der Eigentümer und jeder spätere Erwerber des Grundstücks vermerkt werden. Zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

(2) Bei der Eintragung im Grundbuch des Grundstücks ist zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts auf das Erbbaugrundbuch Bezug zu nehmen.

(3) Das Erbbaugrundbuch ist für das Erbbaurecht das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Eintragung eines neuen Erbbauberechtigten ist unverzüglich auf dem Blatt des Grundstücks zu vermerken. Der Vermerk kann durch Bezugnahme auf das Erbbaugrundbuch ersetzt werden.

(4) Werden das Grundbuch und das Erbbaugrundbuch in maschineller Form geführt, so genügt es für die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2, dass lediglich der Eigentümer des belasteten Grundstücks gemäß der jeweils letzten Eintragung im Grundbuch dieses Grundstücks vermerkt ist.

(1) Amtl. Anm.:

§§ 11, 12 Abs. 2 u. § 14 Abs. 3: BGB 400-2

§ 14: I.d.F.d. § 35 G v. 18.07.1930 I 305, eingefügter Abs. 1 Satz 3 mit Geltung auch für Eintragungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung am 01.10.1930 liegen.