§ 133 GO NRW - Ausführung des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- GO NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2023
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln:
- 1.
Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sowie die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung; dabei kann es bestimmen, dass Einzahlungen und Auszahlungen, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Gemeinde abgewickelt werden,
- 2.
die Veranschlagung von Erträgen, Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, die Bildung von Budgets sowie den Ausweis von Zielen und Kennzahlen,
- 3.
Inhalt und Umfang von Abschreibungen, die Bildung von Rückstellungen und von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe und Verwendung,
- 4.
die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Fortschreibung der Vermögensgegenstände und der Schulden,
- 5.
die Geldanlagen und ihre Sicherung,
- 6.
die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen einschließlich des Abschlusses von Verträgen,
- 7.
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
- 8.
Inhalt, Gestaltung, Prüfung und Aufbewahrung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses,
- 9.
die Aufgaben und die Organisation der Finanzbuchhaltung, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs, einschließlich ihrer Grundsätze und Verfahren,
- 10.
die erstmalige Bewertung von Vermögen und Schulden und die Aufstellung, Prüfung und Aufbewahrung der Eröffnungsbilanz sowie die Vereinfachungsverfahren und Wertberichtigungen,
- 11.
die zeitliche Aufbewahrung von Büchern, Belegen und sonstigen Unterlagen,
- 12.
Aufbau und Verwaltung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung der Eigenbetriebe, deren Freistellung von diesen Vorschriften sowie das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlages der Versammlung der Beschäftigten für die Wahl von Beschäftigten als Mitglieder des Betriebsausschusses und ihrer Stellvertreter, ferner das Verfahren zur Bestimmung der Nachfolger im Falle des Ausscheidens dieser Mitglieder oder Stellvertreter vor Ablauf der Wahlperiode des Rates,
- 13.
das Verfahren bei der Errichtung der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts und deren Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung sowie das Rechnungs- und Prüfungswesen.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften, insbesondere für
- 1.
die Gliederung des Haushaltsplans in Produktbereiche,
- 2.
die Kontierung von Erträgen und Aufwendungen im Ergebnisplan und in der Ergebnisrechnung,
- 3.
die Kontierung von Einzahlungen und Auszahlungen im Finanzplan und in der Finanzrechnung,
- 4.
Verfahren zur Ermittlung von Wertansätzen und deren Kontierung in der Bilanz,
- 5.
die Einrichtung und Zuordnung von Konten für die Finanzbuchhaltung,
- 6.
die Ausgestaltung von Sicherheitsstandards für die Finanzbuchhaltung,
- 7.
die Festlegung von Nutzungsdauern für Vermögensgegenstände,
- 8.
Verfahren zur Ermittlung von Wertansätzen für Vermögen und Schulden in der Eröffnungsbilanz,
- 9.
Inhalt und Gestaltung von Prüfungsberichten.
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, Muster zu verwenden, die das für Inneres zuständige Ministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für
- 1.
die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
- 2.
die produktorientierte Gliederung des Haushaltsplans und die Gliederung des Ergebnisplans nach Ertrags- und Aufwandsarten sowie des Finanzplans nach Ein- und Auszahlungsarten,
- 3.
die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen,
- 4.
die Gliederung und die Form der Bestandteile des Jahresabschlusses, des Gesamtabschlusses und ihrer Anlagen,
- 5.
die Buchführung und die Zahlungsabwicklung in der Finanzbuchhaltung.