§ 25 BNotO
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) Die Urschrift der notariellen Urkunde bleibt, soweit sie in der Form einer Niederschrift verfaßt ist, in der Verwahrung des Notars.
(2) Der Notar darf die Urschrift aushändigen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß sie im Ausland verwendet werden soll, und sämtliche Personen zustimmen, die Anspruch auf eine Ausfertigung haben. Er soll in diesem Fall eine Ausfertigung zurückbehalten und auf ihr vermerken, an wen und weshalb die Urschrift ausgehändigt wurde. Die zurückbehaltene Ausfertigung tritt an die Stelle der Urschrift.
(3) Haben die Beteiligten bei einem Erbvertrag die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen, so bleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars. Nach Eintritt des Erbfalls hat er die Urkunde an das Nachlaßgericht abzuliefern, in dessen Verwahrung sie verbleibt.