§ 41 LFGG - Aufgaben des Nachlassgerichts nach Landesrecht
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Amtliche Abkürzung
- LFGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3150
(1) Das Nachlassgericht soll bei Bedürfnis Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer auf Ansuchen über die erbrechtlichen Rechtswirkungen in angemessenem Umfang belehren.
(2) Das Nachlassgericht kann, sofern ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, auf Antrag eines Erben die Anfertigung eines Nachlassverzeichnisses anordnen. Bis zur Fertigstellung des Verzeichnisses kann es die erforderlichen Sicherungsmaßregeln anordnen.
(3) Das Nachlassgericht kann die Aufnahme von Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren einem Notar übertragen. Für die Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars nach § 2002 BGB und für die Aufnahme weiterer Verzeichnisse, bei welchen nach Bundesrecht die Aufnahme durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar zu geschehen hat, sind nur die Notare zuständig.
(4) Das Nachlassgericht soll den Verpflichteten bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses anlässlich eines Sterbefalls unterstützen.
Gem. Artikel 4 § 2 des Gesetzes zur Einführung des maschinell geführten Grundbuchs sowie zur Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit und des Landesjustizgesetzes vom 20. Dezember 1999 (GBl. S. 662) gilt soweit Artikel 227 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung kommt § 41 Abs. 1 bis 3 in der folgenden bisherigen Fassung weiter:
(1) Das Nachlassgericht hat Erben und Erbersatzberechtigte von Amts wegen zu ermitteln. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Ermittlung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder der Nachlass geringfügig ist.
(2) Die nach Absatz 1 ermittelten Erben und Erbersatzberechtigten sind von dem Erbfall und dem sie betreffenden Ermittlungsergebnis zu benachrichtigen, wenn dies ohne wesentliche Schwierigkeiten möglich und nicht anzunehmen ist, dass sie auf andere Weise Kenntnis erlangt haben.
(3) Das Nachlassgericht soll bei Bedürfnis Erben, Erbersatzberechtigte, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer auf Ansuchen über die erbrechtlichen Rechtswirkungen in angemessenem Umfang belehren.