Versionsverlauf


  • ab 04.05.1966 (aktuelle Fassung)

§ 36 3. DV-BEG

Bibliographie

Titel
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Amtliche Abkürzung
3. DV-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1-3

Ein vertraglicher Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn liegt vor, wenn dem Angestellten oder Arbeiter durch Dienstordnung, Ruhelohnordnung, Satzung (Statut) oder Einzelvertrag eine Anwartschaft auf eine vom Dienstherrn zu gewährende lebenslängliche Versorgung bei Dienstunfähigkeit oder bei Erreichen einer Altersgrenze oder auf Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit zugesichert war.