§ 41 BVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Amtliche Abkürzung
- BVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 830-2
(1) 1Ausgleichsrente erhalten Witwen, die
- a)durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht nur vorübergehend wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren haben oder
- b)das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
- c)für mindestens ein Kind des Verstorbenen im Sinne des § 33b Abs. 2 oder ein eigenes Kind sorgen, das eine Waisenrente nach diesem Gesetz oder nach Gesetzen, die dieses Gesetz für anwendbar erklären, bezieht oder bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zu seiner Verheiratung Waisenrente nach einem dieser Gesetze oder nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften bezogen hat.
2Ausgleichsrente kann auch gewährt werden, wenn einer Witwe aus anderen zwingenden Gründen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist. 3Im Falle des Satzes 1 Buchstabe a gilt § 29 entsprechend.
(2) Die volle Ausgleichsrente der Witwe beträgt monatlich 660 Deutsche Mark.
(3) 1Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. 2Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Satz 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, daß
- 1.bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,1583 vom Hundert sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,4325 vom Hundert des Bemessungsbetrags (§ 33 Abs. 1 Buchstabe a), jeweils auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundet, freibleibt (Freibetrag) und
- 2.bei Einkünften von der Stufe 10 an der Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, und die Einzelabstände zwischen den Beträgen des anzurechnenden Einkommens mit den entsprechenden Werten der Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 6 von Stufe 0 an übereinstimmen.
Beim Zusammentreffen von Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit mit übrigen Einkünften werden die beiden, für jede Einkommensgruppe getrennt ermittelten Stufenzahlen zusammengezählt und die Summe vom 1. April 1990 bis 30. Juni 1990 um 8, vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 um 6 und vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 um 3, höchstens jedoch um die jeweils niedrigere der beiden Stufenzahlen, vermindert. 3§ 33 Abs. 2, 3, 5 und 6 gilt entsprechend.