§ 23 AO - Geschäftsführung des Amtes durch eine amtsangehörige Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft
Bibliographie
- Titel
- Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
- Amtliche Abkürzung
- AO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-5
(1) Nimmt das Amt die Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde in Anspruch (§ 1 Abs. 3), kann die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher fachliche Weisungen erteilen. § 10 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 gilt hierfür nicht. Für die geschäftsführende Gemeinde gelten § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 bis 3 nicht; im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten des Amtes als Träger von Aufgaben unberührt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde hat die Rechte und Pflichten einer leitenden Verwaltungsbeamtin oder eines leitenden Verwaltungsbeamten des Amtes.
(2) Die geschäftsführende Gemeinde kann dem Amt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag weiter gehende Rechte, insbesondere bei der Bestellung von Dienstkräften, einräumen.
(3) Bei Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 haben die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde und die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte des geschäftsführenden Amtes abweichend von § 19a Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit die Rechte und Pflichten einer leitenden Verwaltungsbeamtin oder eines leitenden Verwaltungsbeamten des auf eigene Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen verzichtenden Amtes.