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§ 14 LImschG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
Amtliche Abkürzung
LImschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7129

(1) Die Durchführung des § 9, soweit die Betätigung nicht im Betrieb einer Anlage besteht, sowie die Durchführung der §§ 10 bis 12 dieses Gesetzes werden von den örtlichen Ordnungsbehörden überwacht. Diese Behörden überwachen auch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 3 und 7, soweit es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt. Im Übrigen nehmen die Staatlichen Umweltämter die Verwaltungsaufgaben zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen wahr, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist.

(2) Bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen, treten die Bergämter an die Stelle der in Absatz 1 genannten Behörden.

(3) In den Rechtsverordnungen nach §§ 4 und 5 können von Absatz 1 abweichende Zuständigkeitsregelungen zur Durchführung dieser Verordnungen vorgesehen werden.

(4) Soweit die Überwachung den örtlichen Ordnungsbehörden obliegt, sollen sie das Staatliche Umweltamt beteiligen, wenn die zu treffende Entscheidung besondere technische Sachkunde auf dem Gebiet des Immissionsschutzes erfordert.