§ 35 DSG LSA - Widerspruchsrecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 204.1
(1) Der Betroffene kann der Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten widersprechen, wenn die Daten ohne seine Mitwirkung durch eine ehemalige Einrichtung erhoben oder gespeichert wurden und die Daten nach geltendem Recht nicht ohne seine Mitwirkung erhoben werden dürfen oder wenn anzunehmen ist, dass sie unter Verstoß gegen die Menschenwürde erhoben worden sind.
(2) Der Betroffene ist in geeigneter Weise über
- 1.die Herkunft solcher Daten,
- 2.die Art der ursprünglichen Verwendung,
- 3.die Art und den Umfang der beabsichtigten Verarbeitung oder Nutzung,
- 4.die nunmehr zuständige speichernde Stelle und
- 5.die bestehende Widerspruchsmöglichkeit
zu unterrichten. Die Unterrichtung kann auch in allgemeiner Form erfolgen, soweit eine Einzelunterrichtung wegen des damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwands nicht geboten erscheint und schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht überwiegen.