§ 37 OVP - Ordnungswidriges Verhalten
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Im Falle einer Täuschungshandlung oder eines anderen erheblichen ordnungswidrigen Verhaltens während der Prüfung hält der Prüfungsausschuss die Art und den Umfang des Verstoßes in der Prüfungsniederschrift fest. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen.
(2) Über die Folgen eines bei einer Prüfungsleistung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung des Prüflings. Es informiert die zuständige Ausbildungsbehörde unverzüglich.
(3) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens können ausgesprochen werden:
- 1.
Dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen auferlegt werden.
- 2.
Prüfungsleistungen, auf die sich das ordnungswidrige Verhalten bezieht, können wie eine mit der Note "ungenügend" bewertete Prüfungsleistung behandelt und entsprechend in die Ermittlung des Gesamtergebnisses einbezogen werden.
- 3.
Die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt werden. In besonders schweren Fällen kann eine Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.
(4) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann das Prüfungsergebnis wegen eines ordnungswidrigen Verhaltens aufgehoben und eine der in Absatz 3 genannten Folgen ausgesprochen werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Ausstellung des Zeugnisses.