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§ 13 LWaldG - Schutzwald

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
790-3

(1) Wald kann durch Verordnung zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, einen Wald zu erhalten oder bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzwälder dienen insbesondere folgenden Zwecken:

  1. 1.
    Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädlichem Abfließen von Niederschlagswasser, Überflutung, Uferabbruch, Schneeverwehung und Windgefährdung von Verkehrswegen,
  2. 2.
    Schutz der Quellgebiete und Oberflächengewässer, Sicherung der Wasservorräte und Regulierung des Wasserhaushaltes oder
  3. 3.
    Schutz des Bodens auf erosionsgefährdeten Standorten.

§ 10 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286) und § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2003 (BGBl. I S. 3245) bleiben unberührt.

(2) Zu Schutzwald kann auch Wald erklärt werden, in dem schutzwürdige und schutzbedürftige Lebensgemeinschaften oder Waldnutzungsformen von erheblicher kulturhistorischer Bedeutung durch forstliche Maßnahmen erhalten oder wieder hergestellt werden sollen. § 15a des Landesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(3) Die Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzungsberechtigten oder Unterhaltungspflichtigen von Grundstücken, Gebäuden, Gewässern oder sonstigen Anlagen, von denen eine Gefährdung ausgeht, die eine Erklärung zum Schutzwald erforderlich macht oder die durch die Bildung von Schutzwald herabgesetzt oder beseitigt wird, können zum Ersatz der entstehenden Aufwendungen oder zu leistender Entschädigungen angemessen herangezogen werden.