§ 64d BVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Amtliche Abkürzung
- BVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 830-2
(1) Die Zahlung der Versorgungsbezüge richtet sich nach den devisenrechtlichen Vorschriften.
(2) 1Können dem Berechtigten die nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen nicht zugeführt werden, so können mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Ersatzleistungen gewährt werden. 2Ein Anspruch auf nachträgliche Gewährung des Unterschieds zur vollen Versorgung besteht nicht.