§ 19 FRG

Bibliographie

Titel
Fremdrentengesetz (FRG)
Redaktionelle Abkürzung
FRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
824-2

(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat

(2) Für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Zeiten werden fünf Sechstel als Beitrags- oder Beschäftigungszeit angerechnet. Für Zeiten bis zum 28. Juni 1942, die der Rentenversicherung der Arbeiter zuzuordnen sind, sind die gekürzten Zeiten auf volle Wochen aufzurunden; im übrigen wird auf volle Monate aufgerundet.

(3) Beitragszeiten, die während des Bezuges einer dem Altersruhegeld entsprechenden Leistung zurückgelegt sind, werden für die Hinterbliebenenrenten zusätzlich angerechnet.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.