§ 2 GmbHG - Form des Gesellschaftsvertrags
Bibliographie
- Titel
- Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Redaktionelle Abkürzung
- GmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4123-1
(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf des Abschlusses in notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig.