§ 1593 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
, § 1591 Abs. 1 Satz 1§§ 1593 u. 1594: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 1, 2 u. 3 G v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung v. 01.01.1962
Die Unehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von dreihundertundzwei Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Unehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist.