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§ 1593 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

, § 1591 Abs. 1 Satz 1§§ 1593 u. 1594: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 1, 2 u. 3 G v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung v. 01.01.1962

Die Unehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von dreihundertundzwei Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Unehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist.