§ 78 PAG - Evaluierung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
- Amtliche Abkürzung
- PAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2012-2
Die Landesregierung legt dem Thüringer Landtag spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen einen Bericht über den notwendigen gesetzlichen Anpassungs- oder Ergänzungsbedarf vor. Der Thüringer Landtag wird das Gesetz bis zum 31. Dezember 2016 auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren.