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§ 78 PAG - Evaluierung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2012-2

Die Landesregierung legt dem Thüringer Landtag spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen einen Bericht über den notwendigen gesetzlichen Anpassungs- oder Ergänzungsbedarf vor. Der Thüringer Landtag wird das Gesetz bis zum 31. Dezember 2016 auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren.