Versionsverlauf


§ 3b LwAnpG - Verjährung

Bibliographie

Titel
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Amtliche Abkürzung
LwAnpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
VI-1

Ansprüche, die sich nach den Vorschriften der §§ 3a, 28 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 44 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 und 2 ergeben, verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung eines Anspruchs nach Satz 1 beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem er entstanden ist.