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§ 54 KVG LSA - Sitzungen der Vertretung und der Ausschüsse

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Amtliche Abkürzung
KVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.95

Die ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung sind verpflichtet, an den Sitzungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen. Über Gegenstände einfacher Art können die Vertretung und ihre Ausschüsse im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen Verfahren beschließen. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.