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§ 4 GenRegV - Bekanntmachung der Registereintragungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Genossenschaftsregister
Redaktionelle Abkürzung
GenRegV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-16

Soweit die öffentliche Bekanntmachung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister vorgeschrieben ist (Gesetz § 156), ist sie zu veranlassen, sobald die Eintragung bewirkt ist und ohne dass eine andere Eintragung abgewartet werden darf.