§ 1 RBG - Rechtsform
Bibliographie
- Titel
- Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
- Amtliche Abkürzung
- RBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-b-1
(1) Die vom Land Bremen errichtete Rundfunkanstalt trägt den Namen "Radio Bremen". Die Anstalt hat ihren Sitz in Bremen.
(2) Die Anstalt ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes. Sie gibt sich eine Satzung.
(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig.
(4) Der Rundfunkstaatsvertrag, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, der ARD-Staatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.