§ 68 SächsGemO - Ortsvorsteher
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) In Ortschaften ohne örtliche Verwaltung wählt der Ortschaftsrat den Ortsvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter für seine Wahlperiode aus seiner Mitte.
(2) In Ortschaften mit örtlicher Verwaltung wird der Ortsvorsteher vom Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat und dem Bürgermeister bestellt. § 28 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 vertritt der Ortsvorsteher den Bürgermeister, in Gemeinden mit Beigeordneten auch die Beigeordneten ständig bei dem Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung. Der Bürgermeister und die Beigeordneten können dem Ortsvorsteher allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, soweit er sie vertritt. Der Bürgermeister kann dem Ortsvorsteher ferner in den Fällen des § 52 Abs. 2 und 3 Weisungen erteilen.
(4) Ortsvorsteher können an den Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.