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§ 5 KAG - Gemeindesteuern

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
610-10

(1) Die Verwaltung der Gewerbesteuer und der Grundsteuer obliegt den Gemeinden; dies gilt nicht für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge.

(2) Die Gemeinden können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Gesetze, die die Gemeinden zur Erhebung von Steuern verpflichten, bleiben unberührt.