§ 27 PersVG - Ruhen
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz (PersVG)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er wegen eines gegen ihn schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist. Satz 1 gilt für Angestellte und Arbeiter sinngemäß.
(2) Die Mitgliedschaft einer Dienstkraft im Personalrat ruht, solange sie mit ihrem Einverständnis vorübergehend mit der Wahrnehmung von Dienstgeschäften der in § 13 Abs. 3 Nr. 3 genannten Art beauftragt ist.