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§ 27 PersVG - Ruhen

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Amtliche Abkürzung
PersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er wegen eines gegen ihn schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist. Satz 1 gilt für Angestellte und Arbeiter sinngemäß.

(2) Die Mitgliedschaft einer Dienstkraft im Personalrat ruht, solange sie mit ihrem Einverständnis vorübergehend mit der Wahrnehmung von Dienstgeschäften der in § 13 Abs. 3 Nr. 3 genannten Art beauftragt ist.