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§ 5 SG - Gnadenrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz)
Amtliche Abkürzung
SG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-1

(1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Soldatenrechte und der Rechte aus einem früheren Soldatenverhältnis das Gnadenrecht zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen.

(2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Soldatenrechte in vollem Umfange beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.